Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung am 14.09.2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung |
Antragsteller*in: | Philipp Bruck |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.09.2018, 12:40 |
A1: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung Landesmitgliederversammlung (GO-LMV) von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bremen
Antragstext
Ersetze
§ 2 (2) Die Versammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder die Tagesordnung ändern.
durch
§ 2 (2) Die Versammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen die Tagesordnung ändern, wobei Enthaltungen bei der
Feststellung der Mehrheit mitgezählt werden.
Ersetze
§ 6 (2) Geschäftsordnungsanträge bedürfen zu ihrer Annahme in der Regel der
einfachen Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten.
durch
§ 6 (2) Soweit nicht anders vorgesehen, bedürfen Geschäftsordnungsanträge zu
ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei
Enthaltungen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt werden.
Ersetze
§ 9 (2) Soweit nicht anders vorgesehen, entscheidet die LMV mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen
gelten, ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht
einbezogen.
durch
§ 9 (2) Soweit nicht anders vorgesehen, entscheidet die LMV mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen bei der
Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt werden.
Ersetze
§ 9 (8) Soll über einen Tagesordnungspunkt erneut eine Aussprache und
Beschlussfassung erfolgen, so ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie
Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln, aber benötigt zur Annahme eine 2/3-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
durch
§ 9 (8) Soll über einen Tagesordnungspunkt erneut eine Aussprache und
Beschlussfassung erfolgen, so ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie
Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln, aber benötigt zur Annahme eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen bei
der Feststellung der Mehrheit mitgezählt werden.
Begründung
- Die bisherige Regelung des § 9 (2) ist uneindeutig oder sogar in sich widersprüchlich. Die Aussage, dass Enthaltungen zu den abgegebenen Stimmen zählen, ist zunächst trivial. Der Zusatz, dass ungültige Stimmen nicht gezählt werden, impliziert dann aber, dass die zuvor genannten Enthaltungen mitgezählt werden. Das widerspricht dem Begriff „einfache Mehrheit“
- Die bisherigen Regelungen § 2 (2), § 6 (2) und § 9 (8) beziehen sich auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, der § 9 (2) dagegen auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen. Dies ist nicht nur uneinheitlich – die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten ist zudem eine unglückliche Basis für die Definition einer Mehrheit, denn sie wird von uns während einer LMV gar nicht erfasst. Wir führen keine Türkontrollen durch und wissen auch nicht, wer sich gerade im Nebenraum befindet. Praktikabler und verständlicher ist es deshalb, die abgegebenen Stimmen zu zählen.
Unterstützer*innen
- Dorothea Staiger
- David Höffer
- David Lukaßen
- Wilko Zicht
- Dietmar Strehl
- Jan Fries
- Alexandra Werwath
- Ralph Saxe